b) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG15). Da die Gemeinde nichts anderes festgelegt hat (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. a GBR), haben Bauten und Anlagen zur J.________strasse (Gemeindestrasse) einen Abstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand einzuhalten (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen können bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen (Art. 81 Abs. 1 SG). Kleinbauten können im Strassenabstand auf Zusehen hin bewilligen werden, wenn die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist.