Auch die Gemeinde erachtet das Vorhaben als bewilligungsfähig. Unter dem Aspekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist das geänderte Bauvorhaben daher nicht zu beanstanden und kann bewilligt werden. 4. Unterschreitung des Strassenabstands zur J.________ a) Mit dem Gesamtentscheid wurde eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands gegenüber der J.________strasse (Gemeindestrasse) erteilt, weil das Vorhaben im Bauverbotsstreifen unter anderem eine Zugangstreppe, zwei Autoabstellplätze für Besucher, Veloabstellplätze sowie Mauern entlang der Strasse