c) Laut Art. 2 GBR13 sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Zu berücksichtigen sind insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts und Landschaftsbildes, die Möglichkeiten und Eigenheiten des Quartiers, die bestehende Gestaltung der benachbarten Bauten, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen sowie die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern. Art. 2 GBR geht somit weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; es kommt ihm daher selbständige Bedeutung zu.