Die KDP legt in ihrem Fachbericht nachvollziehbar dar, wieso die gesetzliche Vorgabe von Art. 10b Abs. 3 BauG, wonach das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen ist, im vorliegenden Fall zu keinen höheren qualitativen Anforderungen für den Neubau führt, als nach den kommunalen Gestaltungsvorschriften vorgesehen. Die BVE sieht keinen Anlass, von der fachkundigen und überzeugenden Beurteilung der KDP abzuweichen. Es ist daher zu prüfen, ob das geänderte Vorhaben den kommunalen Vorschriften über die Baugestaltung entspricht.