«Wir sind zum Schluss gekommen, dass ein Neubau nicht mehr die charakteristischen Eigenschaften des heutigen Bauernhauses haben muss, da ein Neubau keine Auswirkung auf die Baugruppe D hat und die Bauten der direkten Umgebung nach den Vorgaben des Baureglementes entstanden sind, das heisst dass keine erhöhten qualitativen Anforderungen erfüllt werden mussten. Aus Sicht der Denkmalpflege können keine gestalterischen Auflagen für einen Ersatzbau definiert werden. Da keine gestalterischen Auflagen definiert werden können, ist das Bauvorhaben nach dem Gemeindebaureglement zu beurteilen.»12