b) Die KDP kam im vorinstanzlichen Verfahren zum Schluss, dass am Erhalt des aktuell als erhaltenswertes K-Objekt eingestuften Bauernhauses I.________strasse 60 ein geringes öffentliches Interesse bestehe10 und kündigte an, dass sie sich einem Abbruch des Baudenkmals nicht widersetze.11 Der Augenschein verdeutlichte, dass sich das Bauernhaus in einem sehr schlechten und baufälligen Zustand befindet und dass sein Erhalt unverhältnismässig wäre. Die Zulässigkeit des Abbruchs ist denn auch unbestritten. Was die qualitativen Anforderungen an den Neubau angehen, äusserte sich die KDP im Beschwerdeverfahren wie folgt: