Er macht jedoch nicht geltend, die im Bauinventar ursprünglich als schützenswert eingestufte Liegenschaft I.________strasse 60 sei im Laufe des Verfahrens fälschlicherweise als bloss erhaltenswert eingestuft worden. Er bestreitet auch weder die Zulässigkeit des Abbruchs noch macht er geltend, das geänderte Projekt sei kein gestalterisch ebenbürtiges Objekt für das abzubrechende Baudenkmal.