Nachdem im Rahmen des Beweisverfahrens Fachberichte der KDP und der OLK eingeholt wurden und die Beschwerdegegnerinnen ihr Projekt gestützt darauf überarbeiteten, weist der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen nur noch darauf hin, der "Denkmalabsturz" in diesem Fall sei beachtenswert. Er macht jedoch nicht geltend, die im Bauinventar ursprünglich als schützenswert eingestufte Liegenschaft I.________strasse 60 sei im Laufe des Verfahrens fälschlicherweise als bloss erhaltenswert eingestuft worden.