a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, es sei Sache der Denkmalpflege zu prüfen, ob das abzubrechende Baudenkmal wie in Art. 10b Abs. 3 BauG vorgeschrieben durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt ersetzt werde. Soweit diese Prüfung tatsächlich an die Gemeinde delegiert werden könne, habe diese den Entscheid mit der erforderlichen Sorgfalt zu treffen. Die Vorschriften der Gemeinde betreffend Qualität des Bauens würden über das allgemeine Verunstaltungsverbot gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen und eine gute Gesamtwirkung verlangen. Der Neubau sei nicht nur mit einem ungewohnten Flachdach, sondern darüber hinaus als knallroter "Leuchtturm" vorgesehen.