Dieses steht nicht mehr zur Diskussion. Gegenstand des Verfahrens bildet von nun an allein das geänderte Projekt. Zu prüfen ist daher, ob die Projektänderung bewilligt 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32- 32d N. 13c mit weiteren Hinweisen 8 werden kann. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll. 3. Denkmalpflege und Ästhetik