Das umstrittene Bauvorhaben bleibt auch nach den vorgenommenen Änderungen in den Grundzügen gleich. Diese können deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Projektänderung berührt nicht zusätzliche öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter kann daher verzichtet werden. Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Damit sind die Anforderungen von Art. 43 Abs. 3 BewD eingehalten.