sei aus Verkehrssicherheitsgründen problematisch, einerseits wegen der geringen Strassenbreite, andererseits wegen der unübersichtlichen Kurve westlich der geplanten Einstellhallenausfahrt. Er bemängelte auch die Einmündung der J.________strasse in die I.________strasse. Damit wurde der Themenbereich der Verkehrssicherheit in der Einsprache angesprochen. Rügen im Zusammenhang mit der Unterschreitung der Strassenabstände sind deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdelegitimation ist daher auch diesbezüglich zu bejahen. Im Übrigen prüft die BVE das Bauvorhaben ohnehin frei.