Soweit der Beschwerdeführer Rügen betreffend Ortsbildschutz und Denkmalpflege erhebt, ist er unbestritten zur Beschwerde legitimiert. Umstritten ist jedoch, ob er auch mit seinen Einwänden gegen die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes gehört werden kann. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, dies sei in der Einsprache nicht beanstandet worden. Der Beschwerdeführer habe auch nie Einwände gegen die beiden Besucherparkplätze im Strassenabstand erhoben. Dies trifft an sich zu. Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Einsprache jedoch ausführlich die geplante Hauszufahrt über die J.________strasse.