Diese Einschränkung gilt nur, soweit rein kantonal- und kommunalrechtliche Fragen zur Diskussion stehen. Soweit es um bundesverwaltungsrechtlich geregelte Fragen geht, müssen die Rechtsmittelinstanzen auf entsprechende Rügen eingehen, unabhängig davon, ob diese Rügen bereits in der Einsprache erhoben wurden. Bei rein kantonal- und kommunalrechtliche Fragen genügt zudem nach der Praxis, dass der Themenbereich in der Einsprache angesprochen worden ist. Die rechtliche Begründung kann später noch nachgeschoben oder geändert werden.6