b) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Konolfingen Grundbuchblatt. Nr. H.________ (J.________strasse 20). Sein Grundstück ist bloss durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt. Er gilt deshalb unbestritten als Nachbar.5 Er hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Er ist im Rahmen seiner Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Diese Einschränkung gilt nur, soweit rein kantonal- und kommunalrechtliche Fragen zur Diskussion stehen.