Der OIK II habe nach einer Projektänderung dem Vorhaben zugestimmt. Bezüglich der Einmündung der J.________strasse in die Kantonsstrasse sei gestützt auf den strassenbaupolizeilichen Amtsbericht vom 24. Oktober 2011 eine Auflage betreffend Sichtweiten in den Gesamtentscheid aufgenommen worden. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet in seiner Eingabe vom 22. Mai 2014 unter Verweis auf die Akten auf die Einreichung einer förmlichen Vernehmlassung. Es weist daraufhin, dass der in der Beschwerde erwähnte Bericht des OIK II aufgrund einer Projektänderung durch den Amtsbericht vom 24. Oktober 2011 ersetzt worden sei.