1 BDE RA Nr. 110/2012/177 vom 11. Februar 2013 3 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde. Sie machen unter anderem geltend, am Erhalt des Bauernhauses bestehe nur ein sehr geringes öffentliches Interesse. Es bestünden keine sinnvollen und wirtschaftlich tragbaren Alternativen zu einem Abbruch und Neubau. Es genüge, wenn der Ersatzbau die kommunalen Bauvorschriften bezüglich Eigenqualität und Einpassung in die Umgebung einhalte. Das kommunale Recht lasse Flachdachbauten zu.