2. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. April 2014 Beschwerde bei der BVE eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 28. März 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Er macht insbesondere geltend, es sei Sache der KDP, die Ersatzwürdigkeit des Neubaus zu prüfen. Der Neubau mit Flachdach und roter Fassadenfarbe passe nicht ins Quartier. Die Ausnahme für die Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands gegenüber der J.________strasse (Gemeindestrasse) sei zu Unrecht erteilt worden und es sei fraglich, ob die Sichtverhältnisse bei der Einmündung der J.________strasse in die Kantonsstrasse genügen würden.