Mit Gesamtentscheid vom 11. Oktober 2012 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Gesamtbaubewilligung. Mit Entscheid vom 11. Februar 20131 hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob den Gesamtentscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt zurück mit der Begründung, dieses habe die Voraussetzung für den Abbruch eines erhaltenswerten Baudenkmals und dessen Ersatz durch einen Neubau nicht geprüft. Dieser Entscheid blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.