3. a) Der Beschwerdeführer 1 hat den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'564.25 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden 2-7 haben den Beschwerdegegnerinnen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'307.85 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführenden 2-7 Parteikosten in der Höhe von Fr. 599.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung