2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.-- festgelegt. Davon haben der Beschwerdeführer 1 Fr. 1'200.--, die Beschwerdeführenden 2-7 Fr. 1'440.-- und die Beschwerdegegnerinnen Fr. 160.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 2-7 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag, das Gleiche gilt für die Beschwerdegegnerinnen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.