Auslagen: Fr. 546.20; Mehrwertsteuer: Fr. 443.70). Davon haben die Beschwerdegegnerinnen einen Zehntel, ausmachend Fr. 599.--, zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Frutigen vom 31. März 2014 wird bestätigt. 40Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 41 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 36