Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da neben dem Schriftenwechsel lediglich eine Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu verfassen war. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'000.-- als angemessen. Somit ergeben sich bei den Beschwerdeführenden 2-7 Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'989.90 (Honorar: Fr. 5'000.--; Auslagen: Fr. 546.20; Mehrwertsteuer: Fr. 443.70).