Im Gegenzug haben die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführenden 2-7 einen Zehntel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerinnen vom 16. Dezember 2014 beläuft sich auf Fr. 7'793.50 (Honorar: Fr. 6'670.--; Auslagen: Fr. 546.20; Mehrwertsteuer: Fr. 577.30). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV40 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz.