38 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 39 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 35 Die andere Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen haben grundsätzlich die Beschwerdeführenden 2-7 zu tragen. Allerdings haben sie davon aufgrund ihrer zu Recht vorgebrachten Rüge betreffend Gehörsverletzung nur 9/10 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 2-7 haben den Beschwerdegegnerinnen daher Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'307.85 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.