Mehrwertsteuer: Fr. 410.30). Die Beschwerdegegnerinnen sind jedoch mehrwertsteuerpflichtig,38 weshalb nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes für die Beschwerdegegnerinnen nicht zu berücksichtigen ist.39 Die Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen belaufen sich daher auf Fr. 5'128.50. Der Beschwerdeführer 1 hat den Beschwerdegegnerinnen somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'564.25 zu ersetzen. 37 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 mit Hinweisen