c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). d) Der Beschwerdeführer 1 hat den Beschwerdegegnerinnen somit die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerinnen vom 15. Dezember 2014 beläuft sich auf Fr. 5'538.80 (Honorar: Fr. 5'000.--; Auslagen: Fr. 128.50; Mehrwertsteuer: Fr. 410.30).