Die Beschwerdegegnerinnen haben in ihrer Beschwerdeantwort die Meinung vertreten, dass selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliege, diese im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen sei. Sie gelten daher diesbezüglich als unterliegend und haben die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 160.--, zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerinnen haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag.