Bei den Beschwerdeführenden 2-7 ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren gerügt habe (vgl. Erwägung 2). Diese Gehörsverletzung ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.37 Zumal sie ihre Bedenken gegen das Lärmgutachten erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringen konnten. Dabei haben sich diese Bedenken teilweise als berechtigt herausgestellt, auch wenn sich dadurch im Ergebnis nichts ändert. Die Beschwerdeführenden 2-7 haben daher 9/10 ihrer Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'440.--, zu bezahlen. Sie haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag.