In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Pauschale für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf Fr. 1’800.-- und die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-7 auf Fr. 2'400.-- festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. auf Fr. 1’200.-- und 1'600.-- reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2’800.--.