i) Damit erweisen sich die beiden Beschwerden als unbegründet. Sie werden daher abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt. Nicht eingetreten werden kann unter anderem auf die beiden Forderungen des Beschwerdeführers 1, es sei ein Baustopp zu verfügen, bis die umstrittene Zonenplanänderung rückgängig gemacht werden könne, und das Baugrundstück sei unverzüglich für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Beides liegt ausserhalb des Streitgegenstands. 14. Kosten