Im angefochtenen Entscheid findet sich die Auflage, wonach der Strassenanschluss mindestens auf den ersten 5 m mit einem staubfreien Belag versehen sein müsse. Im Bereich der Ausfahrt sei jegliches Verschmutzen der öffentlichen Strasse untersagt. Nötigenfalls sei eine vorschriftsgemässe Radwaschanlage zu erstellen. Diese Auflage der Vorinstanz berücksichtigt das Verhältnismässigkeitsprinzip, das unter anderem verlangt, dass eine Massnahme erforderlich sein muss. Eine Radwaschanlage zu verlangen, obschon die Sauberkeit der F.________ Strasse vermutlich auch ohne solche gewährleistet werden kann, wäre unverhältnismässig.