g) Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, bei der Umfahrungsstrasse Frutigen sei extra eine zusätzliche Ausfahrt zum Industriegebiet "L.________" gebaut worden, um den Lastwagenverkehr auf der F.________ Strasse zu vermindern, betrifft dies die Zweckmässigkeit der Ortsplanung und liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands. Lastwagenverkehr ist auf der F.________ Strasse nicht verboten, womit die Bauparzelle für das vorgesehene Bauvorhaben genügend erschlossen ist.