f) Soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, der Schattenwurf des Erdwalls mit Sichtschutzbepflanzung werde im Winter einen vermehrten Einsatz von Streusalz erfordern, so ist darauf hinzuweisen, dass der Schattenwurf von Reglements konformen Bauten und Anlagen hinzunehmen ist. Das gilt nicht nur für private Nachbarn, sondern auch bei Strassen. Im vorliegenden Fall hält der Erdwall mit Sichtschutzbepflanzung den vorgeschriebenen Strassenabstand ein und er bedarf keiner Ausnahmebewilligung (vgl. Erwägung 4).