Strasse muss nicht die Beobachtungsdistanz, sondern die Sichtweite vergrössert werden. Diesem Umstand wird im vorliegenden Fall mit einer Sichtweite von 120 m Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung von Ziff. 4.3.2.46 des angefochtenen Gesamtentscheids ist die Ausfahrt aus dem Betriebsgelände auf die F.________ Strasse somit bewilligungsfähig. Die Verkehrssicherheit wird dadurch nicht gefährdet.