Unter diesen Umständen macht es keinen Sinn, die Beobachtungsdistanz zu vergrössern. Zudem wird die Ausfahrt im vorliegenden Fall aufgrund der beantragten Nutzung hauptsächlich von Lastwagen befahren werden. Diese sind heute normalerweise als Frontlenker gebaut, weshalb sie zwischen Fahrzeuglenker und vorderem Teil des Fahrzeugs einen sehr kleinen Abstand aufweisen. Auch dieser Umstand rechtfertigt die Anwendung einer Beobachtungsdistanz von 3 m, die noch im gemäss VSS-Norm zulässigen Bereich von mindestens 2.5 m liegt. Aufgrund der grösseren Ausserortsgeschwindigkeit der Fahrzeuge auf der F.________ Strasse muss nicht die Beobachtungsdistanz, sondern die Sichtweite vergrössert werden.