Damit geht die Auflage zwar von der gleichen Sichtweite, jedoch von einer grösseren Beobachtungsdistanz aus als der Baugesuchsplan. Allerdings kann dem Baugesuchsplan entnommen werden, dass die Sichtweite auch bei einer Beobachtungsdistanz von 3m eingehalten werden kann, wenn der Wall mit Sichtschutzbepflanzung entsprechend positioniert wird. Dass dies auch tatsächlich so umgesetzt wird, ist mit der Auflage in Ziff. 4.3.1 des angefochtenen Gesamtentscheids, wonach der Strassenaufsichtsbehörde ein überarbeiteter Plan mit den berücksichtigten Auflagen zu den Strassenanschlüssen zur Genehmigung einzureichen ist, sichergestellt.