c) Der Baugesuchsplan geht von einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m und einer Sichtweite von 120 m aus. Demgegenüber müssen gemäss Auflage in Ziff. 4.3.2.46 des angefochtenen Gesamtentscheids die erforderlichen Sichtweiten stets frei einsehbar sein; dabei definieren sich die Sichtfelder aus einer Beobachtungsdistanz von 3 m ab Fahrbahnrand auf einer Länge von mindestens 120 m in beiden Richtungen auf die jeweilige Fahrspurmitte. Damit geht die Auflage zwar von der gleichen Sichtweite, jedoch von einer grösseren Beobachtungsdistanz aus als der Baugesuchsplan.