bwz. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie) festzulegen. Gemäss Ziff. 11 der VSS-Norm wird generell Innerorts eine Beobachtungsdistanz von 3 m und Ausserorts eine solche von 5 m empfohlen, wobei die Beobachtungsdistanz 2.5 m jedenfalls nicht unterschreiten soll. Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge gilt gemäss Ziff. 12 der VSS-Norm bei einem Knoten ohne Gehweg eine Knotensichtweite zwischen 110 und 140 m.