b) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Bei der Erstellung der Bauten sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten (Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV34). Einschlägig sind unter anderem die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS).35