Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände bezüglich Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD31). Da die Bedenken der Beschwerdeführenden 2-7 hinsichtlich des Ortsbilds offensichtlich unbegründet sind, musste die OLK demzufolge von der Vorinstanz nicht beigezogen werden.