welchem Grund zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes führen würden. Letztlich erachten sie eine solche Halle grundsätzlich als nicht ortsbildverträglich, weil es sich dabei um eine banale Werkhofarchitektur handle. Ein Werkhof ist jedoch gemäss Kommentar im Gemeindebaureglement in der Arbeitszone AII zulässig und damit muss auch eine entsprechende Werkhofarchitektur erlaubt sein. Ansonsten würde über die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung eingeschränkt, was nicht zulässig ist. Bei der beantragten Profilträgerhalle handelt es sich um einen industriellen Zweckbau, wie er in einer Arbeitszone üblich ist.