Die vom Beschwerdeführer 1 gerügte Hecke ist demzufolge im Gemeindebaureglement vorgeschrieben. Diese Rüge ist im vorliegenden Verfahren damit verspätet, der Beschwerdeführer 1 hätte bereits im Rahmen der Ortsplanungsrevision die mangelnde Ortsbildverträglichkeit der in Art. 211 Abs. 5 GBR vorgeschriebenen Sichtschutzhecke geltend machen müssen. Im Übrigen dient die aus einheimischen Pflanzen bestehende Hecke gerade dem Ortsbildschutz indem sie dafür sorgt, dass die Anlagen, Materialhaufen und Parkplätze von den umliegenden Standorten weiniger stark einsehbar sind. Insofern ist diese Rüge auch inhaltlich unbegründet.