d) Konkret stört sich der Beschwerdeführer 1 am Erdwall und der 2.5 m hohen Hecke. Gemäss Art. 211 Abs. 5 GBR ist in der Arbeitszone AII längs der Strasse und der Bahnlinie eine angemessene Sichtschutzbepflanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzusehen; gegenüber angrenzenden Zonen ist ein Lebhag von mind. 1.5 m Höhe zu pflanzen und ständig zu pflegen. Die Vorinstanz hat erwogen, dass angesichts der Sichtexposition des Geländes die minimale Höhe dem Ortsbildschutz nicht genüge. Zweckmässig erscheine, die Bauparzelle gegenüber der F.________ Strasse mithilfe eines mit einem Lebhag bestockten Humus-Depot-Walls von insgesamt 2.5 m Höhe abzugrenzen.