Arbeitszone AII hätte eingezont werden dürfen. Dies betrifft jedoch die Ortsplanung, die wie bereits erläutert nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Bauvorhaben ist zonenkonform (vgl. Erwägung 7). Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.30 Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen die konkrete Gestaltung des Bauvorhabens wenden, ist ihre Rüge, das Bauvorhaben verletze das Orts- und Landschaftsbild, daher verspätet. Sie hätten sich insoweit bereits gegen die Einzonung der Bauparzelle in die Arbeitszone AII zur Wehr setzen müssen.