c) Die Beschwerdeführenden scheinen sich grundsätzlich weniger an der konkreten Gestaltung des Bauvorhabens zu stören, sondern an diesem Ort eine entsprechende Nutzung mit Blick auf das Orts- und Landschaftsbild prinzipiell als problematisch zu erachten. Damit wenden sie sich letztlich nicht gegen das Bauvorhaben, sondern sie sind der Meinung, dass die Bauparzelle aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht in die 28 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.°9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 29 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a;