Auch die Beschwerdeführenden 2-7 rügen eine Verletzung des Ortsbildes. Der Betrieb werde durch Lärm- und Staubentwicklung schon von weitem her zu beobachten sein. Die mit PVC-Folie bezogene Leichtbau-Lagerhalle passe wie eine Faust aufs Auge in die ländlich geprägte Tallandschaft. Die gemäss Gemeindebaureglement verlangte gute Gesamtwirkung werde mit der Occasion-Lagerhalle, den offenen Schutthügeln und der Grube für die Brecheranlage nicht erreicht. Der Ortseingang von Frutigen mit rund 14 als 27 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 26