Damit ist dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung getragen. Eine staubdichte Einhausung kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden, dies wäre unter Berücksichtigung der Kosten und der geringen Anzahl Brechertage unverhältnismässig. Dass durch das Bauvorhaben Emissionsgrenzwerte aus der Luftreinhalteverordnung (LRV)27 überschritten werden könnten und eine Einhausung deshalb verlangt werden könnte, wird von den Beschwerdeführenden 2-7 zu Recht nicht geltend gemacht. Gemäss Amtsbericht des beco vom 18. November 2013 ist nicht mit übermässigen Staubemissionen zu rechnen. 12. Ortsbild