d) Analoges gilt für eine staubdichte Einhausung des Brechers, wie sie die Beschwerdeführenden 2-7 sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens ansprechen. Der Brecher ist gemäss Ziff. 4.3.2.9 des angefochtenen Gesamtentscheids zur Eindämmung der Staubentwicklung mit einer Berieselungsanlage zu betreiben; bei trockenen Witterungsverhältnissen ist das Brechermaterial zusätzlich von Hand mit Wasser zu berieseln. Damit ist dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung getragen.