c) Das beco führt zu dieser Rüge in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 aus, dass die totale Einhausung des Brechers aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich sei. Das Befüllen des Brechers und das Handling mit dem gebrochenen Material wären bei einer Einhausung nicht mehr möglich. Aus diesen Ausführungen des beco ergibt sich, dass diese Massnahme ungeeignet und damit unverhältnismässig wäre. Im Übrigen wäre eine solche Einhausung auch angesichts der damit verbundenen Kosten und der Tatsache, dass maximal an 10 Tagen pro Jahr gebrochen werden darf, unverhältnismässig.